Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich dient dazu, die innerhalb der Ehezeit - und nur um diesen Zeitraum geht es - erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften zwischen den Ehegatten auszugleichen. Damit soll Folgendes erreicht werden: Der Ehegatte, der z. B. wegen der Kinderbetreuung nicht oder nur verkürzt gearbeitet hat, soll hinsichtlich der erworbenen Renten- oder Versorgungsanwartschaften nicht schlechter gestellt sein, als derjenige, der voll arbeiten konnte.

Bislang war der Versorgungsausgleich stets der Grund dafür, dass die Scheidungsverfahren recht langwierig waren.

Seit dem 01. September 2009 gilt nun, dass bei Ehen von maximal drei Jahren Dauer grundsätzlich kein Versorgungsausgleich stattfindet, es sei denn einer der Eheleute beantragt dies ausdrücklich. Die drei Jahre werden vom Tag der Eheschließung bis zum Tage des Eingangs des Scheidungsantrages beim Gericht gerechnet.

Hat Ihre Ehe länger als drei Jahre gedauert, wird grundsätzlich ein Versorgungsausgleich durch das Gericht durchgeführt. Die Eheleute können aber auf den Versorgungsausgleich verzichten. 

Dies geschieht entweder durch einen notariellen Vertrag oder aber durch übereinstimmende Erklärung der Eheleute vor dem Gericht. Dazu ist ein zweiter Anwalt erforderlich, denn diese Erklärung kann aus prozessualen Gründen nur von diesem abgegeben werden. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist aber nur dann möglich, wenn keiner der Eheleute hierdurch grob benachteiligt wird.

Dies kostet zwar weitere Gebühren - in der Regel werden hierfür ca. 100 EUR zu erwarten sein - doch spart man so den Notartermin, sowie dessen Kosten, die u. U. höher ausfallen.

Der so beauftragte Anwalt kann in diesem Fall zusätzlich den sogenannten Rechtsmittelverzicht erklären, d. h. den unwiderruflichen Verzicht auf eine Beschwerde gegen den ergangenen Scheidungs-beschluss. Dies hat den Vorteil, dass der Scheidungsbeschluss sofort rechtskräftig wird. Dies ist immer dann wichtig, wenn Sie zeitnah wieder heiraten möchten. Anderenfalls müssten Sie einen Monat ab Zustellung des vollständigen, die Ehescheidung aussprechenden Beschlusses warten. Da die Zustellung ebenfalls einige Zeit dauert, kann es durchaus sinnvoll sein, auf Rechtsmittel zu verzichten. Viele Eheleute wollen auch mit dem Tag der Scheidungsverhandlung den Lebensabschnitt der Ehe endgültig abschliessen und nicht wochenlang die Rechtskraft des Beschlusses abwarten.