Kosten

Die Kosten der WEB-Scheidung entsprechen genau den gesetzlichen Bestimmungen und richten sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Keine versteckten Kosten, keine böse Überraschung - Hier können Sie ganz genau sehen, was Ihre Scheidung kosten wird.

Gegenstandswert der Scheidung

Dieser errechnet sich aus dem, was Sie und Ihr Ehepartner zusammen monatlich verdienen. Das dreifache gemeinsame monatliche Nettoeinkommen bildet den Gegenstandswert. Dies ist aber nicht das, was Sie bezahlen müssen, sondern dient lediglich als Berechnungsgrundlage für die entstehenden Gebühren. 

Gegebenenfalls erhöht sich der Gegenstandswert um ca. 1.000 - 2.000 EUR für den sog. Versorgungsausgleich; das ist der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften.

Sind Sie sich mit Ihrem Partner einig, dass Sie sich scheiden lassen wollen und haben Sie sich bereits über die Scheidungsfolgen, wie Versorgungsausgleich, Unterhalt, Hausrat und Sorge- bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht für etwaige Kinder geeinigt? Ist das der Fall, beantragen wir bei dem zuständigen Familiengericht die Reduzierung des Gegenstandswertes um 25 %. In der Regel folgen die Gerichte diesem Antrag. So können Sie bereits an dieser Stelle für erheblich geringere Gebühren sorgen!

Gebühren

Bei einer Scheidung entstehen Gerichts- und Anwaltsgebühren.

Dies ist unumgänglich und gesetzlich klar geregelt im Gerichtskostengesetz (GerKostG)   und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Gerichtsgebühren

Beim Gericht entstehen drei Gebühren. Eine erhebliche Kostenersparnis bei den Gerichtskosten kann dadurch erreicht werden, dass auf die Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen im Urteil verzichtet sowie ein sogenannter Rechtsmittelverzicht erklärt wird. D. h. man verzichtet auf die Berufung gegen das Scheidungsurteil. Hierzu ist jedoch, da es sich um eine wichtige Erklärung auch des anderen Ehepartners handelt, prozessrechtlich ein zweiter Anwalt erforderlich. Dazu werden in der Regel Anwälte angesprochen, die sich im Gericht aufhalten und die in der Regel gern bereit sind, diese Erklärungen abzugeben.

Anwaltsgebühren

Im Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang, d. h. um die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kommt man leider nicht umhin. Aber es reicht, wenn eine Partei einen Rechtsanwalt beauftragt und die andere Partei dem Scheidungsantrag lediglich zustimmt, sofern Einverständnis zur Scheidung besteht. Dann haben Sie bereits 50 % der Anwaltskosten gespart. Denn: Je beauftragten Rechtsanwalt entstehen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine 1,3-fache Verfahrensgebühr und eine 1,2-fache Terminsgebühr.

Diese Kosten können Sie sich dann intern, d. h. mit Ihrem Ehepartner, teilen oder uns beauftragen, die Kosten vom Gericht hälftig teilen zu lassen. Beide Varianten setzen aber das Einverständnis des anderen Partners voraus.

Sämtliche Gebühren werden aus dem Gegenstandswert berechnet.

Wann muss ich bezahlen?

Zahlungen müssen Sie nur nach dem jeweiligen Verfahrensstand leisten.

Dazu wird Ihnen nach Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht die erste Teilrechnung über die Verfahrensgebühr übersandt.

Erst wenn das Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung (Scheidungstermin) bestimmt hat, wird die Terminsgebühr berechnet.

Verfahrenskostenhilfe

Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, die Kosten der Scheidung aufzubringen, haben Sie die Möglichkeit, über uns einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen. Dann trägt die Justizkasse die Kosten des Verfahrens. Hierzu müssen Sie eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben. Das amtliche Formular werden wir Ihnen bei Bedarf, zusammen mit den anderen Unterlagen, übersenden. 

Wir beraten Sie auch gern telefonisch dazu.

      __________________________________________________________________

Für eine Beispielberechnung der Gebühren nutzen Sie bitte die nachstehenden Gebührenrechner. Diese zeigen Ihnen, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

Beim Anwaltskostenrechner markieren Sie bitte sowohl den Punkt: "Betreiben des Geschäfts im Klageverfahren" als auch: "Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins". 

Gerichtskostenrechner

Anwaltskostenrechner